Firma gründen: Aber welche ist die Richtige? Limited versus GmbH
Ob eine GmbH oder doch eine Limited, ist besonders jetzt eine interessante Frage, wo das deutsche GmbH-Gesetz geändert wurde. Wie immer gibt es genug pro und contra. Hier nur ein paar Daten zum Schutz des Privatvermögens der Gesellschafter.
Das beste bei beiden Unternehmensformen ist natürlich, dass die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränk ist. Deswegen auch „beschränkte“ Haftung. Diese Haftungsbeschränkung kennt England bereits seit 1897 in Form der sog. Salomon-doctrine. Die Geschichte lief so ab. Der Schumacher Salomon, der mit seinem Geschäft kurz vor Insolvenz stand, gründete eine private company und verkaufte an diese sein nicht erfolgreiches Unternehmen gegen Schuldverschreibungen der neuen Gesellschaft. Als kurz danach – wie erwartet – die private company tatsächlich bankrott ging, entschied das House of Lord, dass die Gläubiger lediglich an die Gesellschaft halten können und das Privatvermögen Salomons nicht haftet. Eine Salomo-Entscheidung also, die bis heute die Gesellschafter einer Limited ausreichend schützt.
Das deutsche GmbH-Gesetz wurde vor Kurzem überarbeitet und ist wirklich handlicher geworden, zumindest was die Gründung einer GmbH angeht. Nun gibt es die vereinfachte Form – die Unternehmergesellschaft, im Volksmund 1-Euro-GmbH genannt. Die Haftungsbeschränkung ist selbstverständlich auch vorhanden, und zwar im § 13 Abs. 2 GmbHG. Nur gibt es dazu abermalige – gesetzliche – Einschränkungen.
So steht es den Gläubigern frei, das Vermögen der Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, falls die von ihnen an die Gesellschaft vergebenen Darlehen eigenkapitalersetzten Charakter hatten. D. h., dass die GmbH ohne diese finanzielle Unterstützung durch Fremdkapital nicht überleben könnte. Anstatt die Gesellschaft durch Eigenkapitalzufuhr wieder liquide zu machen oder diese zu liquidieren, wird mit Hilfe von Darlehen die Existenz einer nicht lebensfähigen Firma künstlich verlängert, so dass die Gläubiger – im Unwissen der Tatsache – weiterhin mit der insolventen GmbH Verträge schließen und dadurch „absichtlich“ gefährdet werden. Geht die GmbH unter, gelten die Darlehen gebende Gesellschafter als Gläubiger zweiten Ranges und können sich erst nach allen anderen Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen bedienen.
Die persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter kommt auch dann in Frage, wenn diese die Haftungsbeschränkung treuwidrig missbrauchen, indem sie der Gesellschaft gezielt die finanziellen Mittel entziehen und damit ihre Liquidität gefährden. Sollte daraus ein Schaden entstehen, nennt man den Tatbestand „existenzvernichtender Eingriff“.
Diskutiert wird auch eine Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung, wenn die GmbH von Anfang an mit nicht ausreichend Mittel ausgestattet wurde, um die geplante Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Dies ist jedoch viel mehr eine wissenschaftliche als praktische Frage.
Im englischen Recht sind solche Tatbestände der Durchgriffshaftung nicht vorhanden, da es keine materiell relevante Mindestkapitalvorschrift gibt. Die Haftung einer Limited beschränkt sich auf das eingezahlte gezeichnete Kapital. Weder die materielle Unterkapitalisierung nach existenzvernichtende Eingriffe kennt das englische Rechtsdenken.
Die Haftung der Gesellschafter ist jedoch auch in Bezug auf eine Limited denkbar, wenn diese das GmbH-Vermögen pflichtwidrig geplündert oder eine unerlaubte Handlung begangen haben. Sollte dabei der Begehungs- oder Erfolgsort der unerlaubten Handlung in Deutschland liegen, könnte unter Umständen sogar deutsches Recht zur Anwendung kommen, über die entsprechenden Bestimmungen der deutschen IPR. In jedem Falle aber ist es objektiv schwierig, den Schädigern einen Schädigungs- bzw. Betrugsvorsatz nachzuweisen.
FAZIT: Das Privatvermögen der Gesellschafter einer Limited ist besser geschützt als das einer GmbH. Während im deutschen Recht viele Vorschriften dem Schutz entgegenwirken, beschränkt sich das Englische auf die Haftung aus der unerlaubten Handlung.
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