Beseitigung der Diskriminierung von ausländischer Kapitalgesellschaften
Beseitigung der Diskriminierung von Betriebsstätten ausländischer EU-Kapitalgesellschaften durch Gewährung eines verringerten Körperschaftsteuersatzes Die Gewinne unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften wurden nach früherem Recht –vor dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel– mit einem (höheren) Regelsteuersatz und einem (niedrigeren) Ausschüttungssteuersatz besteuert.
Im Jahre 1994 betrug der Regelsteuersatz 42%, der Ausschüttungssteuersatz 30%. Wurde eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland nicht über eine Tochtergesellschaft, sondern über eine Betriebsstätte, z.B. eine Zweigniederlassung, tätig, so betrug der Steuersatz demgegenüber unterschiedslos 42%. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat jetzt durch Urteil vom 9. August 2006 I R 31/01 entschieden, dass der Gewinn der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EG ansässigen ausländischen Kapitalgesellschaft nur einem Steuersatz von 33,5% unterfalle.
Diesem Urteil war eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) vorangegangen. Die augenfällige Ungleichbehandlung selbständiger Tochtergesellschaften und unselbständiger Betriebsstätten hatte den BFH nämlich im Jahre 2003 bewogen, den EuGH zu fragen, ob darin ein Verstoß gegen die EG-rechtliche Niederlassungsfreiheit zu sehen sei. Der EuGH bejahte das im Grundsatz durch Urteil vom 23. Februar 2006 C-253/03 „CLT-UFA“ Es sei jedoch Sache des BFH, den Steuersatz, der auf die Gewinne einer Zweigniederlassung anzuwenden ist, nach Maßgabe des Steuersatzes zu ermitteln, der unter den gleichen Umständen im Fall der Ausschüttung der Gewinne einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft insgesamt anzuwenden gewesen wäre.
Mit dem jetzigen Urteil hat der BFH diesen Steuersatz auf 33,5% bemessen. Einzubeziehen sei der nominelle Steuersatz von 30 % zuzüglich die definitive Belastung mit Kapitalertragsteuer von 3,5%. Der BFH sah sich als berechtigt an, diesen Steuersatz anzusetzen, obwohl sich ein solcher aus dem Gesetz selbst nicht ergibt, um eine anderweitig gänzlich entfallende Besteuerung von Betriebsstätten ausländischer EG-Kapitalgesellschaften zu vermeiden.
Quelle: Pressemitteilung des BFH