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Erleichterte Firmengründung in Deutschland

By am Feb 26, 2010 in Allgemein, Wirtschaft | 0 comments

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) soll zukünftig auch in Deutschland erleichtert werden. Das 100 Jahre alte GmbH-Gesetz wurde reformiert und seit dem 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Die Rechtsform der deutschen GmbH bekommt dadurch eine erhöhte Attraktivität – nicht nur in der Gründung, sondern auch als „werbendes“, am Markt tätiges, Unternehmen. Die Nachteile der deutschen GmbH-Gründung wurden ausgeglichen, so dass sie nun auch mit der englischen „Limited“ konkurrieren kann.

“Das neue GmbH-Recht gibt Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen”, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD). 

Das neue GmbH-Gesetz sieht folgende ausschlaggebende Änderungen vor: 

Es wird die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft (UG) eingeführt, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Das minimale Gründungskapital beträgt 1 Euro. Das für eine GmbH notwendige Mindeststammkapital wird nach und nach aus den Gewinnen der UG angespart.   

Die Gründung wird weiterhin durch Einführung von Musterprotokollen vereinfacht und kostengünstiger gestaltet, so dass für einfache Standardgründungen keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften notwendig ist. 

Die Ein-Personen-GmbH profitiert ebenfalls vom neuen Gesetz: Es wird auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet. 

Die Registereintragung wird beschleunigt, indem bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt wird. Zukünftig entfällt also auch für GmbH die Einreichung von Genehmigungsurkunden beim Registergericht, wie es bereits bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften der Fall ist. 

Schließlich dürfen nun deutsche Gesellschaften einen Verwaltungssitz wählen, der nicht unbedingt mit dem Satzungssitz übereinstimmt und sich auch im Ausland befinden kann.   

Weitere Informationen zu MoMiG gibt es beim Bundesministerium der Justiz unter www.bmj.bund.de

Quellen: BMJ, Handwerk-Info